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Das neue Alterseinkünftegesetz | ||
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Der Bundesrat hat am 11.06.2004 dem Alterseinkünftegesetz der Bundesregierung zugestimmt. Was bedeutet das Gesetz für Sie? Seit dem 01.01.2005 wird die Besteuerung der Alterseinkünfte schrittweise umgebaut. Solche Alterseinkünfte umfassen gesetzliche Rente, betriebliche Rente, sowie Rentenzahlungen und Kapitalleistungen aus (privaten) Versicherungen. Bis zum Jahr 2040 wird die nachgelagerte Besteuerung Usus. Damit werden Renten und Pensionen steuerlich gleich behandelt. Die Bundesregierung meint, daß auch künftig für Durchschnittsrenten keine Steuer anfällt. Steuerfrei bleiben bis zu einer Höhe von € 18.900,- p.a. für Alleinstehende und € 37.800,- für Verheiratete steuerfrei. Theoretisch würden drei Viertel der Rentenbezieher auch nach dem neuen Recht keine Steuer bezahlen. Durch die nachgelagerte Besteuerung werden im Gegenzug die Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerfrei gestellt und mindern somit schrittweise das zu versteuernde Einkommen. Vorsorgeaufwendungen werden bis maximal 60% von € 20.000,- p.a., sprich € 12.000,-, von der Besteuerung freigestellt. Hierzu zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sowie private Leibrentenversicherungen. Bis Ende 2024 steigt dieser Anteil schrittweise um 2% bis auf 100%. Hier sollen soziale Härten vermieden werden. Es ist eine "Günstigerprüfung" vorgesehen, das bedeutet: Altes Recht geht vor neuem. Die Rentenleistungen werden ab 2005 zu 50 % versteuert. Dieser Satz steigt bis zum Jahr 2040 langsam auf 100 % an. Maßgeblich für den zu versteuernden Prozentsatz ist immer das Jahr des Rentenbeginns, der dann für die gesamte Rentenzahldauer gilt. Das Steuerprivileg für kapitalgedeckte Lebens- und Rentenversicherungen, sowie auch fondsgebundene Versicherungen ist für Neuverträge ab dem 01.01.2005 abgeschafft. Für alle, die vor diesem Datum bereits eine Lebensversicherung hatten, bleibt es bei der Steuerfreiheit der Kapitalleistungen bei mindestens 12 Jahren Laufzeit und 5 Jahren Beitragszahldauer. Nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Diese Steuerpflicht betrifft auch Kapitalleistungen aus Rentenversicherungen oder fondsgebundenen Versicherungen. Bei der Besteuerung der Erträge erfolgt jedoch eine Milderung der Steuerprogression durch die Anwendung der sogenannten Fünftelungsregelung, wenn die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgt und die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre beträgt. Für die Beiträge zur Direktversicherung enfällt bei Abschluss nach dem 31.12.2004 die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG. Als Ersatz für den Wegfall wird der steuerfreie Höchstbetrag nach § Nr. 63 EStG um € 1.800 erhöht. Die € 1.800 sind jedoch nicht von der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge befreit. Ja, ich brauche dringend eine Beratung: E-Mail an Rosemarie Ködel |
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