Auswirkungen der Rentenreform 2000 auf den Status der Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

 
 

Umgesetzt wurde zum 01.01.2001, daß Berufsunfähigkeitsrenten nur Personen gewährt wird, die zum 31.12.2000 das 40 Lebensjahr vollendet hatten. Allerdings mit einer gravierenden Leistungsreduzierung auf 1/2 der vollen Erwerbsminderungsrente. Gezahlt wird diese Rente nur, wenn nicht mehr als 6 Stunden im Beruf gearbeitet werden kann.

Jüngere Personen können auf alle Berufe verwiesen werden. Neu in den Überlegungen ist jedoch, daß die Arbeitsmarktsituation beachtet wird. Das bedeutet, solange kein Arbeitsplatz gefunden wird, wird die Rente weiter bezahlt (konkrete Betrachtungsweise). Die Bezugnahme auf die bisherige Ausbildung und ausgeübte Tätitgkeit entfällt.

Wer vor dem 60 Lebensjahr die Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht muß einen 10,8% Abschlag hinnehmen. Ab dem 60. verringert sich dieser Abschlag 0,3% je Monat. Dieser Abschlag soll durch die Erhöhung der Zurechnungszeiten ausgelichen werden. Dies ist jedoch Schönfärberei. Ingesamt sinkt das Rentenniveau.

Danach gibt es nur noch die Begriffe »Erwerbsunfähigkeit« und »verminderte Erwerbsfähigkeit«. Bisher wurde bei der Gewährung einer Rente nicht nur der Gesundheitszustand berücksichtigt, sondern auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Sprich: war eine Teilzeitbeschäftigung arbeitsmarktbedingt nicht möglich, so wurde die volle Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt. Die Situation des Arbeitsmarktes soll in Zukunft unberücksichtigt bleiben: Hierzu ist die Arbeitslosenversicherung zuständig.

Bei dem Reformentwurf soll in Zukunft nur noch der Gesundheitszustand in Betracht gezogen werden. Deshalb werden dann Teilrenten möglich sein.

Zahlenbeispiel: Sie können weniger als 3 Stunden täglich arbeiten, dann haben Sie vollen Rentenanspruch. Wenn Sie täglich zwischen 3 und 6 Stunden arbeiten können, haben Sie halben Rentenanspruch, bei mehr als 6 Stunden erhalten Sie in Zukunft keine Rente mehr.