Auswirkungen der neuen Erbschaftsteuerrichtlinie 1998

 
 

Sie betrifft Millionen Erben, Milliarden Steuereinnahmen und Billionen Vermögenswerte. Sie entspricht im Kern den Vorgaben der Karlsruher Verfassungsrichter, wonach "normale Gebrauchsvermögen" auch künftig die Generationen steuerfrei wechseln können. Allerdings hat der Gesetzgeber die Grenzen dessen, was als normal zu bezeichnen ist, sehr eng gezogen.

Die Tendenz im Erbschaftsteuerrecht hin zu einer stärkeren Besteuerung von Erbmassen sollen folgende Beispiele verdeutlichen:

Erbschaftsteueraufkommen in Mrd. DM

Entwicklung des Erbschaftsteueraufkommen von 1992 bis 1998

Prozentuale Steigerung der neuen Steuersätze gegenüber den alten Tarifen

Steuerpflichtiges
Erbe bis €
Steuersatz neu Steigerung zum
alten Tarif in %
25.564,59    
38.346,89    
51.129,18    
63.911,48    
76.693,78    
127.822,97    
153.387,56    
204.516,75    
255.645,94    
409.033,50    
511.291,88    
1.533.875,64    
2.045.167,52    
5.112.918,81    
7    
7    
7    
11    
11    
11    
11    
11    
11    
15    
15    
19    
19    
19    
133    
100    
75    
144    
120    
83    
69    
57    
46    
66    
50    
58    
46    
6    

Quelle: Focus 29/1998; Seite 167; exakt in € umgerechnet

Beispiel aus der Praxis:

Da er selbst nicht verheiratet ist und auch keine Kinder hat, denkt er daran, seinem Neffen, 28 Jahre, das Haus zu vererben.

Alte Erbschaftsteuerregelung

Neue Erbschaftsteuerregelung

Bevor Tips zum "optimalen" Vererben gegeben werden können, wird nachfolgend auf einige Grundbegriffe (Steuerklasse, Steuersätze, Freibeträge) eingegangen.

Steuerklassen (§15 ErbStG)

Steuerklasse I Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Enkel, erbende Eltern und Großeltern
Steuerklasse II Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, -kinder, geschiedener Ehegatte (Groß-) Eltern bei Schenkung
Steuerklasse III Lebensgefährten, Freunde, alle übrigen Personen

Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich €
Steuersatz in % in der Steuerklasse
I II III
51.129,18 7 12 17
255.645,94 11 17 23
511.291,88 15 22 29
5.112.918,81 19 27 35
12.782.297,02 23 32 41
25.564.594,05 27 37 47
über 25.564.594,05 30 40 50

Freibeträge (§16 ErbStG)

Persönliche Freibeträge in €

Steuerklasse Erben und Beschenkte Allgemeiner Freibetrag Zusätzlicher Versorgungsaufwand
I Ehegatten 306.775,12 255.645,94
Kinder, Stiefkinder gestaffelt nach Alter bis 204.516,75    
5 Jahre 51.129,18
10 Jahre 40.903,35
15 Jahre 30.677,51
20 Jahre 20.451,67
27 Jahre 10.225,83
Enkel, erbende Eltern und Großeltern 51.129,18    
II Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, -kinder, geschiedener Ehegatte (Groß-) Eltern bei Schenkung 10.225,83    
III Lebensgefährten, Freunde, alle übrigen Personen 5.112,91    

Die sachlichen Freibeträge (in €) stellen sich wie folgt dar

Steuerklasse Hausrat, Kleidung, Wäsche Kunstsammlungen, Schmuck, Wertpapiere, Münzen, Edelsteine, Sportgeräte
I Ia: Ehegatte 40.903,35 10.225,83
Ib: Kinder, Stiefkinder, Enkel deren Eltern verstorben sind 40.903,35 10.225,83
Ic: Eltern, (Ur-) Enkel, (Ur-) Großeltern 40.903,35 10.225,83
II   10.225,83 10.225,83
III   5.112,91 5.112,91