23 goldene Regeln rund um die Erbschaft: Grundregeln für Familien

 
 

6: Freibeträge verdoppeln

Jeder Elternteil hat eigenes Vermögen und beschenkt das gemeinsame Kind. Statt nur einmal € 204.516,75 kann das Kind nun zweimal € 204.516,75 steuerfrei kassieren.

7: Kettenschenkungen

Durch Kettenschenkungen können erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile erzielt werden. Statt sofort dem Kind alles zukommen zu lassen schenkt z.B. der Mann zusätzlich seiner Frau Vermögen, welche es dann an das Kind weiterreicht. Um Gestaltungsmißbrauch zu vermeiden, müssen folgende Punkte beachtet werden:

Der Zwischenerwerber - im Beispiel die Frau - darf im Schenkungsvertrag nicht zur Weitergabe verpflichtet sein. Der Zwischenerwerber muß die freie Verfügungsmacht über die Zuwendung haben. Weiterschenkung sollte unbedingt erst nach einer angemessenen "Karenzzeit" erfolgen.

Im Idealfall wechselt zusätzlich der Gegenstand der Zuwendung. Der Mann schenkt beispielsweise seiner Frau festverzinsliche Wertpapiere, die Frau löst sie ein, kauft dafür Aktien und reicht diese an das Kind weiter.

Fall 1: Schenkung von Vater an den Sohn

Schenkung von Vater an Sohn über Mutter

Fall 2: Schenkung an die Enkelkinder

Schenkung von Vater an Enkel über Tochter

Fall 3: Schenkung an Schwiegersohn

Schenkung von Vater an Schwiegersohn über Tochter

8: Eine Generation überspringen

Wegen der derzeit günstigen Steuersätze und der gestiegenen Freibeträge sind Enkel die Gewinner der Reform. So kann es günstig sein, Teile des Vermögens gleich an die Enkel weiterzureichen. Das Nutzungsrecht des Geschenks kann dennoch bei den Eltern des Enkels (also den Kindern des Schenkers) verbleiben.

Zweite Möglichkeit: Die Schenkung unter Kindern und Enkeln aufteilen, und so alle Freibeträge nutzen.

9: Geschenke unter Gatten

Ein Ehepartner schenkt dem anderen das selbstgenutzte Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung. Dieser Vorgang ist - ganz gleich in welcher Höhe - vollkommen steuerfrei und wirkt sich nicht auf den normalen Freibetrag von € 306.775,12 aus. Ebenso ist es möglich, daß ein Ehepartner nur seinen Anteil oder Miteigentum auf den Partner überträgt.

10. Gatte von Schulden befreit

Das Ehepaar hat gemeinsam die z.B. selbstgenutzte Eigentumswohnung auf Kredit gekauft, wobei jede Person 50% besitzt. Bezahlt hat aber nur ein Ehepartner. Der Zahler stellt nun den Ehepartner von allen Verpflichtungen frei, übernimmt allein Zins und Tilgung sowie alle übrigen Grundstückskosten - ohne daß dabei eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt.